Verteilung Arbeitszeitin Teilzei? bestimmt der Arbeitgeber hier wirklich ganz alleine?

 

Die Regelung die von der Geschäftsführung an alle Mitarbeiter*innen, dass sie ihre „Arbeitszeitverteilung“ dem Träger mitzuteilen haben, ist KEIN Wunsch des Betriebsrates. Dies scheint ein Missverständnis in der Thematik der fehlerhaften Arbeitszeit-Berechnung im Träger zu sein.
Die Umsetzung des Teilzeitbefristungsgesetzes macht solche Regelungen notwendig, um es überhaupt richtig anwenden zu können.


Bisher wurde das Teilzeitbefristungsgesetz nicht richtig oder nur unzureichend umgesetzt. Leider aktuell nur zum Nachteil aller Teilzeitkräfte.
Aus unserer Sicht beginnt das Problem schon bei der Einstellung, bei der bereits die Regelungen zur Teilzeit festgehalten werden müssten.


Welche Möglichkeiten/Varianten sind im Träger im Rahmen des Teilzeitbefristungsgesetzes möglich? Und welche kann der Träger aus welchen Gründen nicht ermöglichen?


Aktuell gibt es beispielsweise Gruppen, in denen alle Teilzeitmitarbeiter*innen am Freitag frei haben. Will der Betrieb das wirklich? Ist das sinnvoll?


Laut Geschäftsführung sollen die täglichen Dienstlängen im Durchschnitt geleistet werden, z.B. 25 Stunden auf vier Tage verteilt: 6,25h pro Tag. Muss das sein? Nicht aus unserer Sicht! Flexibilität ist machbar, muss aber festgehalten werden.
Flexibilität ist in unserem Träger auch sinnvoll, wenn man z.B. seine Arbeitszeit unterschiedlich auf seine Arbeitstage verteilen will, z.B. montags 6h, dienstags 7h, mittwochs 7h und donnerstags 5h.
Dagegen ist nichts einzuwenden - im Gegenteil, es macht uns als Träger attraktiver!



Fazit: Das Teilzeitbefristungsgesetz ist ein sehr gutes Gesetz, wenn es denn beachtet werden würde. Aktuell  wird es der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation leider nicht gerecht.


Wichtig hier nochmal klar festzuhalten:
Eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Im Gesetz steht ausdrücklich einvernehmlich mit der Arbeitnehmer*in!


§8 Abs. 5 Teilzeitbefristung
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

 

 
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