Gesetzliche Rechte des Betriebsrates

 

Der Betriebsrat ist vom Gesetz mit speziellen Rechten bedacht und steht dadurch unter einem besonderen Schutz. So hat er viel mehr Möglichkeiten als ein einzelne(r) Arbeitnehmer*in, um die Angelegenheiten der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und seine/ihre Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Außerdem kann der Betriebsrat im Rahmen seiner Befugnisse die Angestellten vor willkürlichen Unternehmensentscheidungen schützen.

Der Arbeitgeber darf in vielerlei Hinsicht, beispielsweise bei Kündigungen oder bei der Anordnung von Überstunden, nicht einfach einseitig handeln. Er ist vielmehr dazu verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren und ihn entsprechend an der Entscheidung über die bestimmte Maßnahme zu beteiligen. Die echte Mitbestimmung ist die stärkste Form der Mitwirkung durch den Betriebsrat. Sie erfolgt insbesondere bei der Beteiligung in sozialen und personellen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG).

 

Um sein Amt ordnungsgemäß ausüben zu können, gibt es zahlreiche Beteiligungsrechte für den Betriebsrat.
Der Betriebsrat darf bei folgenden Entscheidungen des Arbeitgebers mitwirken:
soziale Angelegenheiten, personelle Angelegenheiten, wirtschaftliche Angelegenheiten,
Arbeits- und Umweltschutz, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung.
Als Grundlage für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats dient die Annahme, dass zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter*innen Interessensgegensätze bestehen können, die durch einen Betriebsrat auszugleichen sind. Um diese auszugleichen und zu vermitteln, hat der Betriebsrat Beteiligungsrechte.
Die konkreten Kompetenzen, Befugnisse, insbesondere die Beteiligungsrechte sind vor allem in §§ 87 bis 113 BetrVG geregelt. Es gibt Unterrichtungs-, Anhörungs-, Beratungs-, sowie Zustimmungsverweigerungsrechte und natürlich das Mitbestimmungsrecht.

 


 

Maßnahmen, die der echten Mitbestimmung unterliegen, kann der Arbeitgeber nur treffen, wenn der Betriebsrat ihnen zustimmt. Wenn der Betriebsrat im Themenkreis der sozialen Angelegenheiten etwas bewegen will, darf er auch von sich aus die Initiative ergreifen.
Im Falle, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber bei Fragen der echten Mitbestimmung nicht einigen, wird eine Einigungsstelle gebildet, die dann verbindlich entscheidet. Das bedeutet, dass es in jedem Fall zu einem Ergebnis kommt!

 




 

 
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